Sachverständige Bauwesen

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  1. Honorierung von Leistungen

Begriffsbestimmung

"Sachverständiger" ist keine geschützte Berufsbezeichnung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.1997 darf diese Berufsbezeichnung dennoch nur derjenige verwenden, der den Erwartungen entspricht, die von den durch diese Sachverständigentätigkeit angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erhofft werden.

Dazu gehört insbesondere, dass Sachverständige

  • eine erfolgreich abgeschlossene (Berufs-)Ausbildung nachweisen,
  • über die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügen sowie
  • ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) besitzen.

Ein weiteres wesentliches Kennzeichen von Sachverständigen ist aber auch die Unabhängigkeit von Interessenbindungen jeder Art, die ihre Objektivität und Unparteilichkeit in Frage stellen könnten.

Beratende Ingenieure erfüllen in der Regel die vorgenannten Kriterien, da sie gemäß der Berufsordnung der Baukammer Berlin verpflichtet sind, unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft und frei von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig zu sein.

Von Sachverständigen wird im Allgemeinen auch erwartet, dass sie ihr Fachwissen verständlich, nachvollziehbar und prüfbar in Gutachtenform schriftlich darstellen können.

Vereinfacht gesagt, muß also ein Sachverständiger "etwas von der Sache verstehen", die er im Rahmen eines Gutachtenauftrags bearbeiten will. Diesen Sachverstand kann man sich jedoch nicht "von heute auf morgen" zu eigen machen, sondern grundsätzlich nur über eine sachgebietsbezogene Berufsausbildung und eine langjährige Berufspraxis auf einem bestimmten, abgegrenzten Sachgebiet.

Üblicherweise wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn sich ein Sachverständiger das für seine Tätigkeit erforderliche Fachwissen lediglich autodidaktisch aneignet, sondern es wird immer eine fachbezogene, abgeschlossene Ausbildung vorausgesetzt. Anderenfalls könnte zum Beispiel ein gelernter Bäcker allein durch intensives Literaturstudium und den Besuch von einschlägigen Fachseminaren als "Sachverständiger für Bauschäden" auftreten. Da speziell auf diesem Sachgebiet jedoch regelmäßig ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und eine ausreichende praktische Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Sachverständiger vorausgesetzt wird, würde der Bäcker mit einer Unterlassungsklage wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und im schlimmsten Fall sogar mit Schadenersatzforderungen von geschädigten Auftraggebern oder Dritten rechnen müssen.

Letztlich muss jeder Ingenieur zunächst für sich selbst entscheiden, ob er sich guten Gewissens als Sachverständiger bezeichnen darf. Spätestens jedoch bei einer kritischen Nachfrage eines Auftraggebers oder eines durch seine Sachverständigentätigkeit betroffenen Dritten muss diese Entscheidung auch hinreichend begründet werden können, zum Beispiel durch Veröffentlichung seines beruflichen Werdegangs mit Angaben zur Ausbildung, Berufserfahrung und Sachverständigenpraxis.

Sachverständige müssen nicht perfekt sein, aber in jedem Fall

P ersönlich geeignet sein (unabhängig, weisungsfrei, unparteiisch), eine
A usbildung im angestrebten Sachgebiet abgeschlossen haben sowie
F achwissen in überdurchschnittlichem Umfang ("Besondere Sachkunde") und
E rfahrung im Beruf und als Sachverständiger im Sachgebiet nachweisen und
G utachten erstatten können.

Gesetzlichen Schutz genießt nur der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige", der im Rahmen eines förmlichen Bestellungsverfahrens zusätzlich zu dem Vorgenannten nachgewiesen hat, dass

  • keine Bedenken gegen seine Persönliche Eignung bestehen
  • und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde)
  • und praktischen Erfahrungen auf dem Bestellungsgebiet
  • sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten,

von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden.

Die Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sind in den Sachverständigenordnungen der Kammern, die Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen dürfen, zum Beispiel der Baukammer Berlin, beschrieben und sollten zusammen mit den ebenfalls in den Sachverständigenordnungen definierten Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch von nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Maßstab für Ihre Sachverständigentätigkeit anerkannt werden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige, erfahrene und persönlich geeignete Personen zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlich geschützte Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist jedoch keine Zulassung zu einem Beruf, sondern lediglich die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die immer nur für ein bestimmtes, abgegrenztes Sachgebiet gilt und im Regelfall zeitlich befristet ist.

Die vollständige Bezeichnung der öffentlichen Bestellung lautet nach den einschlägigen Sachverständigenordnungen, zum Beispiel der Baukammer Berlin,

"Dipl.-Ing. Vorname Nachname, von der Baukammer Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ... (das Sachgebiet laut Bestellungstenor)."

die genau in dieser Form und ohne weitere Zusätze oder Hinweise auf andere Qualifikationen des Sachverständigen auf jedem Briefbogen, jeder Visitenkarte, jedem Gutachtendeckblatt und anderen Schriftstücken, die mit der persönlichen Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Zusammenhang stehen, verwendet werden muss.

Achtung: Bei allen anderen Tätigkeiten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die nicht in den begrenzten Bereich seiner öffentlichen Bestellung fallen, darf der Sachverständige nicht unspezifiziert auf seine öffentliche Bestellung hinweisen und insbesondere nicht den Sachverständigen-Rundstempel der Bestellungskörperschaft verwenden! Dieses gilt insbesondere bei der Erstattung von Gutachten auf Sachgebieten, die ausserhalb seines Bestellungstenors liegen.

Erkennungsmerkmale

Viele Auftraggeber fragen zuerst nach einer öffentlichen Bestellung des Sachverständigen, da zum einen in der Person des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine höhere fachliche Qualifikation als bei einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermutet wird und zum anderen einem Gutachten, das mit einem Rundstempel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen "gesiegelt" ist, ein höheres inhaltliches Gewicht zugewiesen wird, als dem eines freien Sachverständigen.

Leider ist das besondere Vertrauen in die Qualifikation eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und dessen gutachterliche Leistung in Einzelfällen nicht (mehr) gerechtfertigt. Allein an der Verwendung des Rundstempels oder der Führung des Titels "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" läßt sich die Eignung eines Sachverständigen für die Bearbeitung einer bestimmten Aufgabenstellung nicht beurteilen.

Jeder Sachverständige kann nach oben genannter Definition des Sachverständigenbegriffs nur auf einem mehr oder weniger eng eingegrenzten Teilgebiet (des Bauwesens) als Sachverständiger tätig sein. Mit Ausnahme sogenannter Generalisten, zum Beispiel der Sachverständigen für "Schäden an Gebäuden", sind Sachverständige in der Regel Spezialisten, so dass sie grundsätzlich die Pflicht haben, ihre Auftraggeber über die Eignung ihrer Person bezogen auf die jeweilige Aufgabenstellung zu informieren.

Die einzig objektiven Beurteilungsmöglichkeiten der Qualifikation eines Sachverständigen durch einen Auftraggeber sind die Anforderung und Prüfung von Mustergutachten oder Referenzen, die sich auf die konkrete Aufgabenstellung des Auftraggebers beziehen. Die Anzahl der pro Jahr erstatteten Gutachten ist in diesem Zusammenhang eher nebensächlich, da sich aus der Quantität leider in keiner Weise auf die Qualität der Gutachten schließen läßt.

Öffentlich bestellt und vereidigt - oder nicht ?

Die oft gestellte Frage, ob für die Durchführung einer privaten Beweissicherung die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen erforderlich ist, läßt sich wie folgt beantworten:

1. Soweit der Inhalt der Beweissicherung nur Gutachterliche Feststellungen sind, zum Beispiel die unparteiische Feststellung des baulichen Zustands der Nachbarbebauung im Vorfeld einer Baumaßnahme, ist vom Sachverständigen keine Besondere Sachkunde nachzuweisen. Da man jedoch nur sieht, was man weiß, kann die Beweissicherung nur von einem Sachverständigen durchgeführt werden, der über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung, zum Beispiel auf dem Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" verfügt.

Diese Bedingung erfüllen auch viele nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

2. Die Qualifikation einer Person zum Sachverständigen, das heißt das Vorhandensein der Persönlichen Eignung (unter anderem unabhängig, weisungsfrei, unparteiisch), der Besonderen Sachkunde (überdurchschnittliches Fachwissen und langjährige Berufserfahrung auf dem Sachgebiet) und der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, sind auf die einzelne Person des Sachverständigen bezogene Eigenschaften. Daher muss von jedem Sachverständigen die höchstpersönliche Erstattung seiner Gutachten verlangt werden.

Die Erstattung eines Gutachtens unter dem Titel des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und unter Verwendung des Rundstempels des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch einen Mitarbeiter des Sachverständigen ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den einschlägigen Sachverständigenordnungen.

Wenn ein Auftraggeber aus Termin- oder Kostengründen die Erstattung eines Gutachtens durch einen Mitarbeiter des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen akzeptiert, dann kann auch ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger das Gutachten erstatten.

3. Grundsätzlich wird einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der Öffentlichkeit und bei Gerichten mehr Glaubwürdigkeit und Vertrauen geschenkt, als dem Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses besondere Vertrauen ist jedoch nicht in jedem Fall gerechtfertigt, denn entscheidend für die Qualität eines Gutachtens ist die Besondere Sachkunde und Berufserfahrung des Sachverständigen in Bezug auf die konkrete Aufgabenstellung des Gutachtens und nicht der Titel des Sachverständigen.

Insbesondere, wenn das Gutachten gar nicht von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen persönlich, sondern von einem Mitarbeiter erstellt wird, ist der besondere Vertrauensbonus der öffentlichen Bestellung und Vereidigung hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens sicher nicht gerechtfertigt.

4. Auch das Argument, dass ein Gutachten, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde, im Streitfall mehr Gewicht oder mehr "Bestand" haben soll als ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, beruht auf einem Irrtum. Wenn ein Gutachten nur von einer der beiden streitenden Parteien in Auftrag gegeben wurde, ist das Gutachten in jedem Fall in juristischer Hinsicht ein Parteigutachten, das von der Gegenseite als Beweismittel ohne Probleme abgelehnt werden kann, egal ob der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt war oder nicht.

Jedes sogenannte Privatgutachten kann im Streitfall wertlos sein, falls man sich nicht vor Erstattung des Gutachtens mit der Gegenpartei auf einen Sachverständigen einigen konnte und im Idealfall wie bei einem Schiedsgutachten den Sachverständigen gemeinsam beauftragt.

Entscheidend ist daher bei privaten Beweissicherungsverfahren nicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen, sondern dass alle Beteiligten mit der Person des Sachverständigen einverstanden sind und das Ergebnis des Gutachtens auch akzeptieren (die fehlerfreie und unparteiische Erstattung des Gutachtens wird selbstverständlich vorausgesetzt).

Wenn alle Beteiligten wie bei gerichtlichen Beweisverfahren von Anfang an in das Verfahren der Beweissicherung eingebunden werden und ihnen zum Beispiel Gelegenheit gegeben wird, an den erforderlichen Ortsbesichtigungen und Besprechungen teilzunehmen, dann hat das Gutachten am Ende einen größeren Nutzen und mehr "Bestand", als wenn das Gutachten ohne Beteiligung oder Wissen der Gegenpartei erstellt wird.

Das Vorgenannte gilt grundsätzlich für alle privat beauftragten Gutachten und führt bei einer gewissenhaften, objektiven, unabhängigen und weisungsfreien Aufgabenerfüllung des Sachverständigen im Regelfall zur Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten, die immer nur zusätzliche Zeit kosten und vermeidbare finanzielle Aufwendungen verursachen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige persönlich die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet und die Erledigung des Auftrags nicht einem Mitarbeiter überträgt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund Ihrer starken zeitlichen Inanspruchnahme durch Gerichte, Behörden und die Öffentlichkeit häufig so überlastet, dass sie für die persönliche Gutachtenerstattung kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Deshalb akzeptieren auch die Gerichte immer öfter die von den Parteien (zur Beschleunigung der Verfahren) vorgeschlagenen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Soweit es auf einem bestimmten Sachgebiet gar keine oder zu wenig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt, wurden schon immer auch in Gerichtsverfahren nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige "zugelassen". Dieses System hat sich bei Sachverständigen, die diese Bezeichnung wirklich verdienen, bewährt, so dass die Führung der Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt" eher von untergeordneter Bedeutung ist.

Letztlich ist und bleibt die wichtigste Frage bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für private und gerichtliche Gutachten:

"Fällt die Untersuchung der folgenden Fragestellung (des Auftraggebers) in Ihr Sachgebiet (des Sachverständigen) und haben Sie damit bereits Erfahrungen?"

Gutachten

Die Haupttätigkeit von Sachverständigen ist die Erstattung von Gutachten.

Ein Gutachten ist die nachvollziehbare und prüfbare Erledigung der gestellten Aufgabe in Schriftform.
Nachvollziehbar ist ein Gutachten, wenn ein Laie verstehen kann, wie der Sachverständige seine Ergebnisse erarbeitet hat.
Prüfbar ist es, wenn Inhalt und Ergebnis des Gutachtens von einem Fachmann überprüft werden können.

Es gibt verschiedene Arten von Gutachten:

  • Beweisgutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Privatgutachten (Parteigutachten)
  • Obergutachten
  • Schiedsgutachten

Sherlock HolmesSpeziell bei der Erstellung von Gutachten zur Beweissicherung, das heißt zur Sicherung von Beweisen wie Tatsachenfeststellungen per Augenschein, Messungen oder Probenahmen, sollte man sich als Sachverständiger immer wieder an den Ausspruch unseres berühmten Kollegen Sherlock Holmes erinnern:

"Man muss stets die kleinen Fakten im Auge behalten, damit man daraus seine weitreichenden Folgerungen schließen kann."

Denn je genauer und detaillierter ein Beweissicherungsgutachten ist, desto nützlicher und unangreifbarer ist das Gutachten (und die Person des Sachverständigen), wenn der Auftraggeber es zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beziehungsweise zur Abwendung ungerechtfertigter Forderungen wirklich benötigt.

Die Erstellung der aufgezählten Gutachtenarten ist in folgenden Bearbeitungsformen möglich:

  • Gutachten
  • Gutachterliche Stellungnahmen
  • Gutachterliche Feststellungen
  • Gutachterliche Informationen

Nicht jede Form der Bearbeitung kann bei jeder Gutachtenart angewendet werden.

Das schriftliche Gutachten ist in der Praxis am häufigsten. Die Anhörung des Sachverständigen vor Gericht ist eine mündliche Form der Gutachtenerstattung, die durch die gerichtliche Protokollierung die Schriftform erhält. Meistens dient die Anhörung der Erläuterung oder Ergänzung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens.

Eine Gutachterliche Stellungnahme erfolgt normalerweise im Anschluss an ein bereits erstattetes Gutachten. Sie behandelt in der Regel zusätzliche Einzelfragen oder Sachverhalte, die die Beteiligten noch erläutert haben wollen. Die Gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich oder mündlich möglich, zum Beispiel in Briefform oder bei der Anhörung vor Gericht. Die Anhörung erfolgt auf Antrag einer Partei bei Gericht, bei der der Richter die Ausführungen des Sachverständigen protokolliert. Es ist allerdings auch denkbar, dass bei Feststellungen oder Beurteilungen ganz geringen Umfangs der Auftraggeber auf ein ausführliches Gutachten verzichtet und nur eine kurze Gutachterliche Stellungnahme in Briefform erstellt wird.

Man sieht nur, was man weißGutachterliche Feststellungen erfordern in jedem Fall die persönliche Augenscheinnahme durch den Sachverständigen, denn "man sieht nur, was man weiß". Inhalt sind nur festgestellte Sachverhalte, keine Bewertungen oder Schlussfolgerungen! Meistens sind Gutachterliche Feststellungen die Grundlage für die Beurteilungen des Sachverständigen im Rahmen eines (später erstellten) Gutachtens. Der besondere Wert der möglichst objektiven Gutachterlichen Feststellungen zeigt sich oft erst zu einem späteren Zeitpunkt: Wenn im Streitfall das im Privatauftrag erstellte Gutachten von der Gegenpartei nicht als Beweismittel anerkannt wird, kann der Sachverständige, der die Gutachterlichen Feststellungen persönlich getroffen hat, in jedem Fall noch als sachverständiger Zeuge benannt werden. Über diesen Weg können die von dem unparteiischen Dritten, dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen dann doch noch als Beweismittel in ein Gerichtsverfahren eingebracht und sich so das entsprechende "rechtliche Gehör" verschafft werden, da ein Zeugenbeweis weder von einer Partei noch vom Gericht abgelehnt werden kann.

Die Gutachterliche Information erfolgt in der Regel mündlich. Ein Richter, ein Rechtsanwalt oder eine Partei bedienen sich der Sachkunde des Sachverständigen als Grundlage für weitere Entscheidungen.

Gutachten, die nicht von Gerichten oder Behörden oder im Zuge eines Schiedsverfahrens in Auftrag gegeben wurden, gelten im Streitfall immer als Parteigutachten und können daher von der Gegenseite im Regelfall ohne Probleme als Beweismittel abgelehnt werden. Um auch bei privaten, außergerichtlichen Beweissicherungen und Gutachterverfahren das Risiko der späteren Ablehnung des Gutachtens oder der Person des Sachverständigen durch die Gegenpartei zu minimieren, sollten alle Beteiligten - genauso wie bei einem gerichtlichen Beweisverfahren - von Anfang an in das Verfahren eingebunden werden.
Das heißt, nach der Bekanntgabe der Person des Sachverständigen durch den Auftraggeber des Gutachtens und der im Rahmen des Gutachtens zu bearbeitenden Aufgabenstellung sollte allen Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, an eventuellen Ortsbesichtigungen oder Besprechungen teilzunehmen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ideal ist in diesen Fällen die Erstattung eines Schiedsgutachtens, das von den beteiligten Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben wird und das in einem möglicherweise trotzdem noch folgenden Rechtsstreit als Beweismittel verwendet werden kann. Damit waren die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für die Erstattung des Privatgutachtens am Ende wenigstens nicht vergeblich.

Nutzen eines Gutachtens

Die Kosten des Gutachtens (beziehungsweise des Sachverständigen) müssen in einem vernünftigen, das heißt angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Gutachtens für den Auftraggeber stehen.

Wenn sich abzeichnet, dass die Erstattung des Gutachtens in Bezug auf die Höhe des Streitwerts oder den voraussichtlich erzielbaren Nutzen (nach subjektiver Einschätzung des Sachverständigen) unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, hat der Sachverständige den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen! Möglicherweise können die Gesamtkosten für ein Gutachten durch eine sinnvolle Begrenzung des Auftragsumfangs so reduziert werden, dass für den Auftraggeber noch ein ausreichend großer Nutzen verbleibt, die Kosten jedoch einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten.

Vor dem Versuch, die Kosten für ein Gutachten allein durch die Wahl eines billigeren Gutachters zu reduzieren, muss abgeraten werden, da mit weniger Geld üblicherweise auch weniger Leistung eingekauft wird, vergleiche den Abschnitt Honorierung von Leistungen.
Wichtiger als die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen sollten daher in jedem Fall die aufgrund der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen zu erwartenden Ergebnisse sein, die am Ende das Preis-/ Leistungsverhältnis der Sachverständigenleistungen und den Nutzen für den Auftraggeber bestimmen.